AnpassungsverfahrenAnpassen wegen Unterhalts nach § 33 VersAusglG – der Streit um Brutto oder Netto
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entscheidung
OLG Hamm| Das OLG Hamm hat sich zu der Frage geäußert, ob bei dem Anpassungsverfahren nach § 33 VersAusglG für die Ermittlung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs auf die Netto- oder die Bruttorente des unterhaltspflichtigen früheren Ehegatten abzustellen ist. |
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AUSGABE: FK 12/2025, S. 208 · ID: 50542551