UmsatzsteuerVorsteuerabzug aus anwaltlichen Beratungsleistungen zur Erlangung von Schadensersatzzahlungen
| Das FG Berlin-Brandenburg (29.5.24, 7 K 7122/22; Rev. BFH V R 15/24; Einspruchsmuster) hat entschieden, dass Vorsteuern aus Rechtsberatungskosten zur Erlangung von Entschädigungen nach Kündigung eines Betreibervertrages (vor Ausführung von steuerpflichtigen Leistungen) war unmittelbar und direkt der Erlangung der nicht steuerbaren echten Schadensersatzleistungen dienen. Da die Entschädigungszahlungen ihren Rechtsgrund in der ursprünglich geplanten unternehmerischen Tätigkeit haben, dienen die Beratungskosten aber nach Ansicht des FG als Gemeinkosten unmittelbar der Abwicklung einer ursprünglich geplanten steuerpflichtigen Tätigkeit, so dass ein Anspruch auf Vorsteuerabzug hieraus besteht. |
Soweit Vorbereitungshandlungen für eine unternehmerische Tätigkeit aufgenommen werden, diese aber erfolglos bleiben und letztlich keine Umsätze getätigt werden, ist danach der Vorsteuerabzug dennoch möglich.
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