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GewerbesteuerVermietung eines Einkaufszentrums mit Lastenaufzug

Abo-Inhalt24.07.20241264 Min. Lesedauer IWW

| Das FG Schleswig-Holstein (28.3.24, 1 K 134/22; Rev. BFH IV R 9/24, Einspruchsmuster) ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG auch dann in Betracht kommt, wenn im Rahmen der Vermietung eines Einkaufszentrums auch ein Lastenaufzug mitvermietet wird. Denn selbst wenn insoweit eine (grds. schädliche) Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung vorläge, wären jedenfalls die Voraussetzungen für ein unschädliches Nebengeschäft erfüllt.

Ungeachtet der Frage einer schädlichen Vermietung einer Betriebsvorrichtung war aus Sicht des FG die entgeltliche Überlassung des Lastenaufzugs im Zusammenhang mit der Vermietung des Einkaufszentrums zwingend notwendig. Dabei stellt – insoweit folgt der Senat der Auffassung des FG Düsseldorf (23.11.23, 14 K 1037/22 G, F, EFG 24, 311; Rev. BFH IV R 31/23) – bereits die feste Verbindung des Lastenaufzugs mit dem Gebäude ein starkes Indiz für die zwingende Notwendigkeit der Vorrichtung dar. Der Umstand, dass die Einrichtung aufgrund ihrer festen Verbindung mit dem Gebäude nur schwer und unter erheblichem Aufwand entfernt werden kann, führt im Regelfall dazu, dass sie als zwingend notwendig für eine wirtschaftlich sinnvolle Grundstücksverwaltung und -nutzung zu qualifizieren ist, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen.

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