UmsatzsteuerNicht umsatzsteuerbare Entnahme und anschließende Veräußerung eines im Wege der Einlage dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs
| Das FG Niedersachsen (3.4.25, 5 K 15/24; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster) hat entschieden, dass die Veräußerung eines Gegenstands (im Streitfall zuvor ohne Vorsteuerabzug eingelegtes Fahrzeug) nur dann im Rahmen des Unternehmens erfolgt, wenn der betreffende Gegenstand vorher dem Unternehmen zugeordnet worden war und wenn er nicht vor der Veräußerung bereits aus dem Unternehmen wieder entnommen worden ist. |
Für eine vorherige nicht umsatzsteuerbare Entnahme bedarf es danach objektiver Anhaltspunkte und einer gewissen Zeitspanne zwischen Entnahme und Verkauf. Der Umstand, dass die Entnahme nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt zeitlich mit der Lieferung am gleichen Tag erfolgt sein soll, spreche gegen eine Entnahme. Das FG hat klargemacht, dass die nach außen erkennbare Entnahme eines Gegenstands aus dem unternehmerischen Bereich zeitlich vor dem Verkauf zu erfolgen habe, wobei es dabei zur erforderlichen eindeutigen Abgrenzung auf den Zeitpunkt des ersten Angebots zum Verkauf des Gegenstands bzw. die erste Verkaufsbemühung ankomme.
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