KörperschaftsteuergesetzNachweis der Fremdüblichkeit eines Gesellschafterdarlehens
| Das FG Münster (20.2.25, 10 K 764/22 K; Rev. BFH I R 6/25, Einspruchsmuster) hat zu den Anforderungen an den Nachweis der Fremdüblichkeit eines Gesellschafterdarlehens Stellung genommen, die nach der bis 2021 gültigen Rechtslage für die Frage der Abzugsfähigkeit von Währungskursverlusten nach § 8b Abs. 3 KStG Voraussetzung war. |
Im Streitfall hatte eine inländische AG ihrer in der Schweiz ansässigen 100%igen Tochtergesellschaft im Jahr 2015 zwei in Schweizer Franken valutierende Darlehen. Der Zinssatz für die unbesicherten Darlehen lag 1,5 % über dem „Londoner Interbanken-Angebotszins“ (LIBOR). Die AG refinanzierte die beiden Darlehen betrags- und konditionsgleich durch zwei Darlehen bei einer inländischen Schwester-GmbH. Damit erfolgte eine Absicherung durch einen sog. „Micro Hedge“. Im Jahr 2016 zahlte die Tochtergesellschaft einen Teil der Darlehensbeträge zurück, wodurch der AG Währungskursverluste entstanden. Das FA erkannte diese mit Blick auf § 8b Abs. 3 S. 4 KStG nicht an. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage wandte die AG insbesondere ein, dass die von ihr gewährten Gesellschafterdarlehen fremdüblich seien und daher die Escape-Klausel nach § 8b Abs. 3 S. 6 KStG a. F. (jetzt S. 7) eingreife. Das FG sah das auch so und gab der Klage statt.
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