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GewerbesteuerMitüberlassung von Hochregalen in einer vermieteten Logistikhalle

16.12.2025236 Min. Lesedauer IWW

| Das FG Münster (12.3.25, 10 K 1656/21 G; Rev. BFH III R 11/25, Einspruchsmuster) ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Mitvermietung von Hochregallagern bei einer Logistikhalle als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen ist, die damit das qualitative Kriterium für eine kürzungsunschädliche Nebentätigkeit erfüllt. Der Umfang einer derartigen Nebentätigkeit sei gering (sog. quantitatives Kriterium), wenn die auf die Betriebsvorrichtungen entfallenden Anschaffungskosten weniger als 5 % der Gesamtanschaffungskosten des Vermietungsobjekts ausmachten. |

An Stelle dieser einfachen Kürzung findet nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern eine Kürzung der Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen in der Höhe des anteiligen Gewerbeertrags statt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sog. erweiterte Kürzung). Der Begriff der Ausschließlichkeit der Verwaltung eigenen Grundbesitzes ist qualitativ, quantitativ und zeitlich zu verstehen. Nebentätigkeiten liegen jedoch innerhalb des von diesem Ausschließlichkeitsgebot gezogenen Rahmens und sind nicht kürzungsschädlich (kürzungsunschädliche Nebentätigkeiten), wenn sie der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger (= unentbehrlicher) Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können (BFH 11.4.19, III R 36/15, BStBl. II 19, 705), sog. qualitatives Kriterium. Dies hat das FG im Besprechungsfall bejaht. Bislang nicht abschließend geklärt ist zudem, wann Nebentätigkeiten, die dem qualitativen Kriterium genügen (notwendige Vorbedingung), auch in quantitativer Hinsicht noch dem Ausschließlichkeitsgebot genügen. Der BFH hat lediglich entschieden, dass eine absolute Obergrenze jedenfalls dann überschritten sei, wenn die Anschaffungskosten der Betriebsvorrichtungen weit über 1 Mio. DM betragen (BFH 17.11.05, I B 150/04, BFH/NV 06, 609). Bislang noch nicht entschieden ist, ob eine (relative) Geringfügigkeitsgrenze von 5 % oder 10 % der auf die Betriebsvorrichtungen entfallenden Herstellungskosten, Umsätze oder Erträge anzuerkennen ist. Das FG ist in diesem Punkt – in Anlehnung an die ab dem VZ 2021 neu eingeführte Neuregelung in § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. c GewStG – von einer Geringfügigkeitsgrenze von 5 % (bezogen auf die Anschaffungskosten der Betriebsvorrichtungen im Verhältnis zu den Gesamtanschaffungskosten) ausgegangen und hat diese als erfüllt angesehen.

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