Begünstigungsfähiges VermögenReaktion auf den BFH: Finanzverwaltung ändert Berechnungsmethode zum 90 %-Einstiegstest
| Der 90 %-Einstiegstest des § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG ist als Reaktion auf die frühere Begünstigung sog. Cash-Gesellschaften zum 1.7.16 eingeführt worden und sollte unerwünschte Gestaltungen zur Inanspruchnahme der Steuerverschonung verhindern. Obwohl die Finanzverwaltung den komplizierten Gesetzestext hinsichtlich des in § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG aufgeführten Altersversorgungsvermögens von Beginn an zugunsten der Steuerpflichtigen nicht wortlautgetreu angewendet hat, entfaltete die Regelung immer noch überschießende Wirkung. Dies galt insbesondere bei Betrieben und Gesellschaften, die z. B. über einen hohen Geld-, Forderungs- bzw. Finanzmittelbestand verfügen, aber einen geringen Unternehmenswert aufweisen oder stark fremdfinanziert sind. Der BFH sah sich daher veranlasst, deren Anwendungsbereich im Wege einer verfassungskonformen Auslegung einzuschränken. Mit gleichlautenden Erlassen vom 19.6.24 (S 3812b) hat sich nun die Finanzverwaltung erfreulicherweise der Auffassung des BFH für alle noch offenen Fälle uneingeschränkt angeschlossen. |
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AUSGABE: ErbBstg 9/2024, S. 213 · ID: 50097015