TestamentPflichtteilsstrafklausel in notariellem Testament – ist deshalb ein Erbschein zum Nachweis des Erbrechts erforderlich?
| Die Eheleute errichteten ein notarielles Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre beiden Söhne zu Schlusserben nach dem Überlebenden einsetzten. Das Testament enthält weiter folgende Pflichtteilsstrafklausel: „Sollte einer unserer Söhne oder beide nach dem Tode des Erstversterbenden von uns ihren Pflichtteil verlangen, so sollen sie nach dem Tod des Längstlebenden ebenfalls den Pflichtteil erhalten. Der überlebende Ehegatte kann in diesem Fall neu bezüglich des frei werdenden Teils testieren.“ Nachdem beide Elternteile verstorben waren, beantragten die Söhne auf Grundlage des notariellen Testaments der Eltern Berichtigung des Grundbuchs. Das KG Berlin (1 W 37/25) hatte nun zu entscheiden, ob es dafür eines Erbscheins bedurfte. |
Das Grundbuchamt hat zunächst die Vorlage eines Erbscheins oder eine eidesstattliche Versicherung über das Nichtgreifen der Pflichtteilsstrafklausel verlangt; später nur noch die Vorlage eines Erbscheins, da das Grundbuchamt für die Entgegennahme einer eidesstattlichen Versicherung nicht zuständig sei. Das KG Berlin kommt in seinem Beschluss vom 28.1.25 (1 W 37/25, Abruf-Nr. 247133) zu dem Ergebnis, dass die Vorlage des notariellen Testaments nebst Eröffnungsprotokoll für die Grundbuchberichtigung ausreicht und kein Erbschein erforderlich ist.
Weiter mit Account
- Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
- Zugriff auf den AS-Kompass
- Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
AUSGABE: ErbBstg 4/2025, S. 81 · ID: 50355743