GerichtsstandErmittlung der Erben von Papst Benedikt XVI. – deutsches Gericht zuständig?
| Im Streitfall ging es um die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft zur Ermittlung des bzw. der Erben des emeritierten Papstes Benedikt. Der Beschwerdeführer beantragte Anfang 2023 beim Amtsgericht München als Nachlassgericht die Anordnung einer Nachlasspflegschaft zur Ermittlung der Erben des emeritierten Papstes Benedikt. Er begründete dies mit einem von ihm gegen den Erblasser angestrengten zivilgerichtlichen Verfahren, welches nach dem Tod des Erblassers gegen die – jedenfalls dem Beschwerdeführer unbekannten – Erben fortgeführt werden solle. Die Ausgangsgerichte wie auch das OLG München in seinem Beschluss vom 12.6.24 (33 Wx 270/23 e, Abruf-Nr. 242791) sahen allerdings deutsche Gerichte als nicht zuständig an. |
Der Erblasser hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes bereits durchgehend – jedenfalls seit dem Jahr 2005 – zweifelsohne im Staat Vatikanstadt. Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gem. Art. 4 EuErbVO scheidet daher aus . Auch eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 10 EuErbVO sei im gegenständlichen Verfahren nicht gegeben, da der Erblasser kein Nachlassvermögen in Deutschland hinterlassen hat.
Weiter mit Account
- Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
- Zugriff auf den AS-Kompass
- Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
AUSGABE: ErbBstg 8/2024, S. 175 · ID: 50093551