PflichtteilsstrafklauselZur Auslegung und Verwirkung der Regelung „entgegen dem Willen“ in einer Pflichteilsstrafklausel
04.08.202556 Min. Lesedauer IWW
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| Das OLG Zweibrücken (9.7.25, 8 W 56/24, Abruf-Nr. 249382) hat über die Auslegung einer Pflichtteilsstrafklausel entschieden. |
Die Erblasserin hatte zusammen mit ihrem Ehemann ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament errichtet, das folgende Pflichtteilsstrafklausel enthielt: „Für den Fall, dass eines der Kinder nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten entgegen dem Willen des überlebenden Ehegatten einen Pflichtteilsanspruch oder Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend macht und diesen auch erhält, bestimmen wir, dass er nicht Erbe des Längstlebenden wird.“
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AUSGABE: EE 8/2025, S. 128 · ID: 50491448