Übertragung von ImmobilienPflegeverpflichtung als Geschäftsgrundlage einer Grundstücksübertragung zu Lebzeiten
| Häufig werden Immobilien schon zu Lebzeiten auf die eigenen Kinder oder andere Familienangehörige übertragen. Ist diese Übertragung mit einer Pflegevereinbarung verbunden, ist die dauerhafte, von gegenseitigem Vertrauen der Parteien getragene Beziehung im Zweifel Geschäftsgrundlage des Übertragungsvertrages. Dies hat jetzt der BGH entschieden und dabei weiter ausgeführt, dass der Vertrag nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage rückabgewickelt werden oder anzupassen ist, wenn das Verhältnis der Parteien zerrüttet ist. |
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AUSGABE: EE 2/2022, S. 22 · ID: 47949250