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EEErbrecht effektiv

Digitaler NachlassErben dürfen geerbtes Instagram-Konto vollumfänglich nutzen

03.02.20251 Min. Lesedauer IWW

| Erben können vollen Zugriff auf das Instagram-Konto der Erblasser bekommen, was auch die aktive Nutzungsmöglichkeit umfasst. Dies berichtet die Legal Tribune online unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Oldenburg (30.12.24, 13 U 116/23, Abruf-Nr. 246112). |

Geklagt hatte die Ehefrau und alleinige Erbin eines bekannten Sängers. Nachdem Meta, zu diesem Konzern Instagram gehört, Kenntnis vom Tod des Sängers erlangte, versetzte das Unternehmen den Instagram-Account in den sog. Gedenkzustand. Bemühungen der Ehefrau, vollen Zugriff auf das Konto wiederzuerlangen, mündeten in einer gerichtlichen Auseinandersetzung. In der entschied schließlich das OLG Oldenburg, dass die Frau als Erbin in das Vertragsverhältnis ihres Mannes mit Meta im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) eingetreten ist. Das OLG verweist dazu auf eine Grundsatzentscheidung des BGH (12.7.18, III ZR 183/17), nach der der Anspruch auf Zugang zu einem Social-Media-Konto grundsätzlich vererbbar ist. Mit der Erbenstellung sei die Ehefrau in sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers eingetreten, was neben einem passiven Anspruch auf (nur) lesende Nutzung auch einen Anspruch auf aktive Nutzung umfasse. Das OLG hat die Revision zugelassen (Quelle: iww.de/s12370).

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AUSGABE: EE 2/2025, S. 19 · ID: 50300643

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