SurrogationDer Erwerb durch Surrogation zur Erhaltung des Nachlasses bei der Erbengemeinschaft
| Bis zur Teilung (Auseinandersetzung) der Erbengemeinschaft dient der Grundsatz der dinglichen Surrogation gem. § 2041 BGB der Erhaltung des Nachlasses. Dieser Grundsatz ist in der Praxis sehr bedeutsam, weil das Sondervermögen (Gesamthandsvermögen) des Nachlasses bis zur Auseinandersetzung in der Hand der Miterben zahlreichen Gefahren durch Wertminderungen ausgesetzt ist. Berater von Miterben sollten daher die wichtigsten Konstellationen und Grenzen der Surrogation kennen. |
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AUSGABE: EE 5/2024, S. 78 · ID: 49965042