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KardiologieWie ist eine intravaskuläre Ultraschalluntersuchung abzurechnen?

25.11.202210200 Min. Lesedauer IWW

| Frage: „Haben Sie einen Abrechnungsvorschlag für die intravaskuläre Ultraschalluntersuchung (IVUS; DocCheck-Beschreibung online unter iww.de/s7198) – nicht zu verwechseln mit der transluminalen Ultraschalluntersuchung nach Nr. 408 GOÄ? Bisher wurde diese Untersuchung, die in etwa dem Aufwand einer Dilatationsbehandlung im Bereich der Koronararterien entspricht, nach Nr. 5324 GOÄ analog abgerechnet. Dies findet bei einigen Privatversicherungen keinen Anklang. Angeboten wird Nr. 408 GOÄ (3,5-fach). Dies wird u. E. jedoch dem Aufwand nicht gerecht. |

Antwort: Für den IVUS der Herzkranzgefäße kann zusätzlich zu den üblichen Ziffern für die Koronarangiografie (inkl. Nrn. 360/361 GOÄ) nur die Ziffer 408 berechnet werden. Der Führungsdraht, über den der Sonokatheter geschoben wird, liegt üblicherweise bereits im Herzkranzgefäß. Eine Berechnung der Nr. 5324 GOÄ analog scheidet daher auch aus unserer Sicht aus. Eine Einbringung eines Gefäßkatheters bei isolierter Untersuchung ist jedoch eigenständig abrechenbar. Im vorliegenden Fall erfolgte die Untersuchung allerdings während einer Katheteruntersuchung, sodass die Berechnung (bei bereits liegendem Führungsdraht) entfällt.

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AUSGABE: CB 12/2022, S. 2 · ID: 48742340

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