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CBChefärzteBrief

Ambulante BehandlungSind Behandlungen von Privatpatienten, die nur der Vorbereitung einer stationären Behandlung dienen, ambulant abrechenbar?

Abo-Inhalt12.03.20253779 Min. Lesedauer IWW

| Frage:In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist die vor- und nachstationäre Behandlung in § 115a Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V genau geregelt. Das gilt vor allem für die fünf Tage vor Beginn der stationären Behandlung und die 14 Tage nach der stationären Behandlung. Für Privatpatienten gilt das Gesetz, soweit uns bekannt ist, nicht. Wir haben einen Privatpatienten innerhalb von fünf Tagen vor der stationären Aufnahme ambulant behandelt. Diese Behandlung diente ausschließlich der Vorbereitung der stationären Behandlung. Darf die Behandlung ambulant abgerechnet werden? Oder gibt es auch beim Privatpatienten die Verpflichtung, eine solche Behandlung vorstationär abzurechnen? In der DRG-Abrechnung würden wir in diesen Fällen dann konsequenterweise auch keine vorstationäre Behandlung aufführen.“ |

Antwort: Zunächst gelten im Hinblick auf stationäre Behandlung im Rahmen des Pflegesatzes auch die Regelungen des § 115a SGB V. Betrachtet man jedoch den Wortlaut von §115a Abs. 1 SGB V, fällt auf, dass es sich hier um eine „Kann-Bestimmung“ handelt.

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