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GeriatriePKV lehnt Abrechnung des Uhrentests und des ISAR-Screenings nach Nr. 857 GOÄ ab – zu Recht?

Abo-Inhalt19.01.2024889 Min. Lesedauer IWW

| Frage: „In unserer Abteilung führen wir regelmäßig bei der Aufnahme von Senioren einen Uhrentest (auch ‚Clock-Test‘) und ein ISAR-Screening (Identification of Seniors at risk) durch. Bisher haben wir dafür immer die Nr. 857 GOÄ abgerechnet. Jetzt aber hat uns eine private Krankenversicherung (PKV) diese Ziffer gestrichen. Begründung: Die Ziffer 857 beschreibe einen Fragebogentest, der im neurologisch/psychiatrischen Teil der GOÄ angesiedelt sei. Die anamnestische Befragung zur Einschätzung des Dekubitusrisikos eines Patienten mittels eines Fragebogens sei keine Leistung, die nach einer GOÄ-Nummer abgerechnet werden könne. Aus dem Kommentar der PKV kann ich keine Verbindung weder zum Clock-Test noch zum Isar-Screening finden. Nimmt die PKV hier überhaupt auf die richtigen Leistungen Bezug und lehnt sie die Abrechnung der Nr. 857 GOÄ zu Unrecht ab?“ |

Antwort: Aus unserer Sicht ist der Uhrentest als Bestandteil eines geriatrischen Assessments zu werten und nach Nr. 857 GOÄ berechnungsfähig. Die Abrechnung des ISAR-Screenings als eigenständige Leistung erscheint dagegen nicht möglich, weil das Screening Teil der Anamneseerhebung ist. Die Begründung der Versicherung sollte allerdings hinterfragt werden, denn weder der Uhrentest noch das ISAR-Screening dienen der Abschätzung eines Dekubitusrisikos.

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AUSGABE: CB 2/2024, S. 2 · ID: 49871435

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