BerufsrechtNicht stabilisierte Abhängigkeitserkrankung reicht für Anordnung des Ruhens der Approbation aus
| Jeder Arzt muss schon aus Patientenschutzgründen uneingeschränkt gesundheitlich zur Ausübung seines Berufs geeignet sein. Fehlt diese Eignung, z. B. aufgrund einer Abhängigkeit, droht die Anordnung des Ruhens der Approbation. Damit, welche Anforderungen an die Begutachtung einer Abhängigkeitsproblematik zu stellen sind, hatte sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) zu beschäftigen (13.07.2021, Az. 21 ZB 18.509) |
Zwei Gutachten belegen Amphetaminabhängigkeit, Klage abgewiesen
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AUSGABE: CB 7/2022, S. 8 · ID: 48228572