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CBChefärzteBrief

Dienstanweisung/DirektionsrechtNicht alle Chefarztrechte dürfen vom ArbG eingeschränkt werden

Leseprobe26.03.20261 Min. Lesedauer IWW

Eine Dienstanweisung, die sich auf die Tätigkeit des Chefarztes als angestellter Arzt in der Klinik bezieht, ist vom arbeitgeberseitigen Weisungsrecht gedeckt. Die Einschränkung der Nebentätigkeit ist jedoch unwirksam (Landesarbeitsgericht [LAG] Hamm, Urteil vom 05.02.2026, Az. 18 SLa 685/25, Abruf-Nr. 252693).

Das Arbeitsgericht Hamm (Urteil 08.08.2025, Az. 2 Ca 182/25) hatte beide Weisungen des neuen Arbeitgebers noch für rechtmäßig erachtet (CB 11/2025, Seite 5 ff.) Das LAG kam Hamm zu einem anderen Ergebnis. Der Chefarzt habe zwar keinen der Weisung entgegenstehenden vertraglichen Anspruch, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Die Weisung verstoße auch nicht gegen Gesetze und entspreche billigem Ermessen. Der Abeitgeber könne festlegen, welche Leistungen er im Klinikum anbiete und welche nicht.

Die vollständige Untersagung der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen ohne Ausnahmeregelung sei allerdings von den Regelungen in den erteilten Nebentätigkeitsgenehmigungen nicht gedeckt. Die Einschränkung der Nebentätigkeit im Hinblick auf Schwangerschaftsabbrüche dürfe aufgrund der vertraglichen Regelungen der Parteien nicht weiter reichen als die Einschränkung für solche Tätigkeiten als angestellter Arzt in der Klinik, die eine entsprechende Ausnahmeregelung ausdrücklich vorsehe.

ID: 50795509

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