GastroenterologieMuss bei einer Darmmobilisation die Nr. 3135 von der Nr. 3144 GOÄ abgezogen werden?
| Frage: „Bei der Nr. 3144 GOÄ hat die Versicherung bemängelt, dass die Nr. 3135 GOÄ nicht in Abzug gebracht wurde. Bei der Patientin wurden eine OP nach Nr. 3284 und eine Darmmobilisation nach Nr. 3172 GOÄ durchgeführt. Von der Nr. 3172 habe ich die Nr. 3135 abgezogen. Aber wie steht es da mit der Ziffer 3144? Ist auch hier die Nr. 3135 GOÄ abzuziehen?“ |
Antwort: In Ihrem Fall müssen Sie die Eröffnungsleistung abziehen. Entscheidend ist der Wortlaut des Verordnungstextes der GOÄ, der bei „mehreren Eingriffen in der Brust- oder Bauchhöhle“ den Abzug beim Honorar einer Eröffnungsleistung vorsieht. Eine Ausnahme von dieser Bestimmung ist nur dann möglich, wenn die Bewertung der eigentlich zu mindernden Leistung niedriger oder gleich der Bewertung der Eröffnungsleistung ist und es somit nicht sinnvoll ist, den Abzug der Eröffnungsleistung vorzunehmen, wie z. B.: Nr. 3137 GOÄ (Eröffnung von Abszessen im Bauchraum).
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AUSGABE: CB 9/2025, S. 2 · ID: 50374783