KardiologieKardioversion mit Monitorüberwachung – wie abrechnen?
| Frage: „Welche Abrechnungsmöglichkeiten gibt es für die Kardioversion mit anschließender Monitorüberwachung?“ |
Antwort: Die Kardioversion kann nach Nr. 430 GOÄ (Extra- oder intrathorakale Elektro-Defibrillation und/oder -Stimulation des Herzens) berechnet werden. Die anschließende Monitorüberwachung ist mit Nr. 650 GOÄ (Elektrokardiographische Untersuchung zur Feststellung einer Rhythmusstörung und/oder zur Verlaufskontrolle – gegebenenfalls als Notfall-EKG) berechnungsfähig. Voraussetzung ist, dass auch ein Ausdruck zur Dokumentation erfolgt.
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AUSGABE: CB 12/2022, S. 1 · ID: 48629015