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StrafrechtGehen Sie souverän mit Patientenwünschen um – warum Gefälligkeitsatteste keine gute Idee sind

Abo-Inhalt29.10.202568 Min. LesedauerVon RAin, FAin MedR Prof. Dr. Birgit Schröder, Hamburg

| Bei allen Ärzten hat das Thema Gefälligkeitsatteste Relevanz – bei einigen Fachrichtungen sicherlich mehr als bei anderen. Die Liste ist lang: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Atteste und Stellungnahmen für verschiedene Versicherungen oder Schulen. Zu Pandemiezeiten waren vor allem Impfunfähigkeitsatteste oder Maskenbefreiungen beliebt. Doch längst nicht alles, was gewünscht wird, ist auch ärztlich vertretbar. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) sollte Ärztinnen und Ärzte erneut für das Thema Gefälligkeitsatteste sensibilisieren: Der BGH hat entschieden, dass Ärzte auch bei ruhender Approbation strafrechtlich als Ärzte im Sinne des § 278 Strafgesetzbuch (StGB) gelten und sich somit wegen des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse strafbar machen können (Urteil vom 27.08.2025, Az. 5 StR 130/25). Das Urteil ist sowohl für niedergelassene Ärzte als auch für Krankenhausärzte relevant. |

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AUSGABE: CB 12/2025, S. 14 · ID: 50598004

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