UmsatzsteuerAusgleichszahlungen für den Verzicht auf originäres Liquidationsrecht sind umsatzsteuerpflichtig
| Etwa jeder dritte Chefarzt hat heute noch ein originäres Recht zur Liquidation von Privatleistungen („Altvertragler“; vgl. CB 11/2022, Seite 8 ff.). Manche Klinikträger möchten selbst gegenüber Privatversicherten abrechnen und vereinbaren mit dem liquidationsberechtigten Chefarzt, dass dieser auf sein Liquidationsrecht verzichtet. Monatliche Ausgleichszahlungen, die der Klinikträger im Rahmen einer solchen Vereinbarung leistet, stellen eine umsatzsteuerpflichtige Verzichtsleistung dar. Diese ist nicht als Verzicht auf die zukünftige Erbringung von Heilbehandlungsleistungen gegenüber den Privatversicherten einzuordnen; folglich ist sie nicht umsatzsteuerfrei (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 30.06.2022, Az. V R 36/20). |
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AUSGABE: CB 1/2023, S. 18 · ID: 48759528
