BundessteuerberaterkammerVerspätete Offenlegung der Jahres- abschlüsse bis Mitte März 2026 sanktionsfrei
30.12.20251 Min. Lesedauer IWW
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Vor Mitte März 2026 wird kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen eingeleitet, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.24 am 31.12.25 endet. Das kommt einer faktischen Fristverlängerung gleich.
Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) weist gleichzeitig darauf hin, dass die leichte Verschiebung des Beginns der Einleitung der Ordnungsgeldverfahren letztmalig in Betracht kommt.
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