GewerbesteuerVeräußerung eines Anteils an der Oberpersonengesellschaft in doppelstöckigen Strukturen
Vor Einführung des § 7 Satz 2 GewStG waren Veräußerungsgewinne aus Mitunternehmeranteilen objektsteuerlich nicht Teil des Gewerbeertrags. Um missbräuchliche Gestaltungen – Einbringung von Wirtschaftsgütern in eine Personengesellschaft mit anschließender gewerbesteuerfreier Anteilsveräußerung – zu verhindern, ordnet § 7 Satz 2 GewStG die Einbeziehung an, ausgenommen soweit der Gewinn auf natürliche Personen als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt (Anrechnungsmöglichkeit nach § 35 EStG). Der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Oberpersonengesellschaft unterliegt nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG auf Ebene der Oberpersonengesellschaft der Gewerbesteuer, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligten Mitunternehmer entfällt. Fraglich ist, ob es sich um einen einheitlichen Veräußerungsvorgang auf Ebene der Oberpersonengesellschaft handelt oder ob eine Aufteilung des Veräußerungsgewinns nach den stillen Reserven der Ober‑/Unterpersonengesellschaft erfolgt.
Sachverhalt
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AUSGABE: AStW 12/2025, S. 937 · ID: 50616355