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§ 13b UStGStraßenbaulasttätigkeiten der Länder

29.08.202538 Min. Lesedauer IWW

Das LfSt Niedersachen positioniert sich zur Bestimmung des umsatzsteuerrechtlichen Leistungsempfängers bei Straßenbaulasttätigkeiten der Länder im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund unter Einbindung Dritter (LfSt Niedersachsen, Verfügung vom 30.12.24, S 7279-St 185a-3927/2022).

Allgemeines

Üblicherweise erledigen die Länder die Straßenbaulast für die durch ihr Gebiet verlaufenden Streckenabschnitte von sonstigen Bundesfernstraßen im Wege der Auftragsverwaltung nach Art. 90 Abs. 3 GG.

Die Straßenbaulast umfasst nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben (z. B. Bau und Ausbau von Straßen, Beseitigung von Schlaglöchern). Hierzu werden, insbes. im Bereich der Bauleistungen, die eigentlichen Straßenbauarbeiten und Dienstleistungen (Werklieferungen und sonstigen Leistungen) auch von im Ausland ansässigen Unternehmern übernommen.

Bestimmung des Leistungsempfängers

Unter den Voraussetzungen des § 13b Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 UStG schuldet in derartigen Fällen der Leistungsempfänger die Steuer. Ob nun der Bund oder das betreffende Land als Leistungsempfänger zu behandeln ist, ist insbes. auch von der tatsächlichen Ausgestaltung des Sachverhalts abhängig.

Dabei gilt Folgendes: Tritt ein Land im Rahmen der Auftragsverwaltung nach Art. 90 GG zur Wahrnehmung der Straßenbaulasttätigkeit von Bundesfernstraßen bei der Auftragsvergabe (Ausschreibung und Zuschlag o. Ä.) für zu beziehende Leistungen im Namen und für Rechnung der Bundesrepublik Deutschland auf, kommt nach der umsatzsteuerrechtlich maßgeblichen tatsächlichen Ausgestaltung ein Leistungsaustauschverhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Auftragnehmer zustande, bei dem die Bundesrepublik Deutschland als Leistungsempfänger anzusehen ist. Die sich durch § 13b UStG ergebenden Erklärungspflichten sind daher vom Bund zu erfüllen.

Nichtbeanstandungsregelung

Für unter Tz. 2 dargestellte Leistungen, deren Auftragsvergabe vor dem 1.1.2026 abgeschlossen wurde, wird es nicht beanstandet, wenn das Land als Leistungsempfänger behandelt wird.

ID: 50531349

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