Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Anmelden
  1. Startseite
  2. AStW Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht
  3. Keine (Pflicht-)Veranlagung bei verspäteter Günstigerprüfung

§ 32d EStGKeine (Pflicht-)Veranlagung bei verspäteter Günstigerprüfung

Abo-Inhalt13.11.202548 Min. Lesedauer IWW

Der Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG entfaltet keine anlaufhemmende Wirkung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, wenn er zusammen mit Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf der Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 AO gestellt wird. Kapitaleinkünfte, die dem besonderen Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG, aber nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen, sind in die „positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte“ i. S. d. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG einzubeziehen.

Eine Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG hemmt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht, wenn sie nach Ablauf der Frist des § 169 Abs. 2 AO zusammen mit der Steuererklärung beantragt wird. Kapitaleinkünfte, die dem besonderen Steuersatz gemäß § 32d Abs. 1 EStG, aber nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen, sind in die „positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte“ gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG einzubeziehen.

Weiter mit Account

  • Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
  • Zugriff auf den AS-Kompass
  • Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
Kostenlos registrierenEinloggen

AUSGABE: AStW 12/2025, S. 897 · ID: 50616318

Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Mehr zu diesen Themen
Heft-Reader
2025
Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Praxiswissen auf den Punkt gebracht
Bildrechte