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UmsatzsteuerJanusköpfige Einrichtungen der Gebietskörperschaften

Abo-Inhalt04.11.202510 Min. Lesedauer IWW

Das BMF Mecklenburg-Vorpommern klärt Anwendungsfragen bei der dezentralen Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder nach § 18 Abs. 4f und Abs. 4g UStG.

Begründen Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder durch ihr Handeln eine umsatzsteuerliche Erklärungspflicht (z. B. § 18 UStG i.V.m. §§ 149 und 150 AO), obliegen diesen Organisationseinheiten insoweit alle steuerlichen Rechte und Pflichten der jeweiligen Gebietskörperschaft für die Umsatzbesteuerung (§ 18 Abs. 4f Satz 1 UStG). Hierzu zählen nicht nur Rechte und Pflichten nach dem UStG, sondern auch nach der AO (z. B. Mitwirkungspflichten), soweit diese mit der Umsatzbesteuerung zusammenhängen.

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