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Verwirklichung von Ansprüchen aus dem SteuerschuldverhältnisGrundsätze zum Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO

Leseprobe11.07.202510847 Min. Lesedauer IWW

Besteht zwischen der Finanzbehörde und einem Steuerpflichtigen Streit über die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, entscheidet das Finanzamt nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO durch einen Verwaltungsakt. Dieser wird allgemein als Abrechnungsbescheid bezeichnet. Die OFD Karlsruhe hat die wichtigsten Grundsätze zu dieser Vorschrift zusammengefasst.

Eine Entscheidung per Abrechnungsbescheid kommt insbesondere in Betracht, wenn Streit über die Frage besteht, ob und inwieweit

  • ein Anspruch durch Zahlung oder Aufrechnung erloschen ist,
  • ein Rückforderungsanspruch aus fehlgeleiteter Zahlung besteht,
  • aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ein Zahlungsanspruch besteht, wobei Gegenstand der Entscheidung auch die Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sein kann,
  • auf die festgesetzte Steuerschuld Steuerabzugsbeträge und Vorauszahlungen anzurechnen sind,
  • dem Abtretungsempfänger aus einer Abtretung ein Zahlungsanspruch zusteht,
  • Säumniszuschläge entstanden sind,
  • der Drittschuldner zur Zahlung aus einer ihm zugestellten Pfändungs- und Einziehungsverfügung verpflichtet ist.

In einer zweiten Verfügung erläutert die OFD Karlsruhe, was bei einer Änderung der Anrechnungsverfügung verfahrensrechtlich zu beachten ist.

Fundstelle
  • OFD Karlsruhe, Vfg. 30.4.25, S 0450

ID: 50476593

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