§ 3 EStGBetrieblich vereinnahmte Corona- Liquiditätshilfen sind nicht steuerfrei
| Nach § 3 EStG sind nur Coronahilfen des Arbeitgebers (Nr. 11a, 11b), Entschädigungen nach dem IfSG für Verdienstausfälle einer epidemiebedingten Entfallen der Betreuung von Kindern und Menschen mit Behinderungen (Nr. 25) und Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld (Nr. 28a) steuerfrei. § 3 Nr. 25 EStG ist nicht dahin gehend auszulegen, dass auch Liquiditätsbeihilfen, die Ausfälle von Betriebseinnahmen oder trotz Coronakrise anfallender Betriebsausgaben ausgleichen sollen, steuerfrei sind. Diese sind vielmehr einkommensteuerpflichtig. |
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AUSGABE: AStW 3/2025, S. 210 · ID: 50310081