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UmsatzsteuerAnhängiges FG-Verfahren zum Leistungsaustausch in Form eines Carried Interests

Leseprobe04.11.2025123 Min. Lesedauer IWW

Bei Carried Interests ist in der Praxis strittig, ob zwischen dem Private Equity-Fonds (bzw. Club Deal-Gesellschaft) ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch besteht. Zu dieser Frage ist nun vor dem FG Niedersachsen ein Klageverfahren anhängig (5 K 100/25).

Zum Hintergrund: Carried Interests sind kapitaldisproportionale Gewinnbeteiligungen, die ein PE-Fonds (Club Deal-Gesellschaft) dem Initiator bezahlt. In der Regel gründet der Initiator einen PE-Fonds, sucht nach Investoren, wählt die Portfolio-Gesellschaft(en) und fördert anschließend den Investmenterfolg durch den Einsatz von Expertise, Know-how und Netzwerkkontakte. Dafür bekommt er eine erfolgsabhängige Vergütung, eben das Carried Interest.

Die Entscheidung des FG Niedersachsen könnte Aufschluss darüber geben, wann zwischen dem PE-Fonds und dem Initiator ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch zu bejahen ist und wann nicht.

Praxistipp | Gegen nachteilige Umsatzsteuerbescheide empfehlen sich ein Einspruch und ein Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens. Es kann passieren, dass das FA die Verfahrensruhe nicht gewährt, weil noch kein Verfahren beim BFH bzw. beim BVerfG anhängig ist. Dann sollten Sie darum bitten, den Einspruch zunächst von der Bearbeitung zurückzustellen.

ID: 50582800

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