§ 175b AOÄnderungsbefugnis bei zutreffender Berücksichtigung der ursprünglich übermittelten Daten
Abo-Inhalt14.10.2025104 Min. Lesedauer IWW
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Bei der Rechtsgrundlage und Rentenart in der Rentenbezugsmitteilung handelt es sich um Daten i. S. d. § 175b Abs. 1 AO. Die Vorschrift ist dahin gehend auszulegen, dass eine Änderung eines materiell fehlerhaften Bescheids auch möglich ist, wenn die ursprünglich übermittelten Daten zutreffend in der Steuerfestsetzung berücksichtigt und nachträglich korrigierte Daten übermittelt worden sind.
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