AutokaufOLG Braunschweig: Tesla-Kauf wirksam trotz fehlerhaften Online-Buttons
Der Käufer eines Tesla-Pkw kann sich nicht vom Kauf lösen, wenn er das Fahrzeug abgeholt, bezahlt und ein Jahr genutzt hat, obwohl der Bestellbutton nicht den gesetzlichen Anforderungen nach § 312j Abs. 3 BGB entsprach. Das hat das OLG Braunschweig im Fall eines Verbrauchers entschieden.
Der Verbraucher hatte im März 2022 online einen Tesla bestellt. Der Bestellbutton auf der Webseite war nur mit „Bestellen” beschriftet. Der Käufer bezahlte das Fahrzeug, holte den Wagen ab und benutzte ihn annähernd ein Jahr. Dann erklärte er den Widerruf. Er begründete diesen damit, dass die Bestellschaltfläche im Onlineshop nur mit “Bestellen” beschriftet war und somit gegen die gesetzlichen Vorgaben für Bestellbuttons verstieß (§ 312j Abs. 3 BGB).
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AUSGABE: ASR 3/2026, S. 2 · ID: 50696479