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Insolvenzgeldumlage LSG Berlin-Brandenburg präzisiert: Wann Insolvenzgeldumlage nicht für Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer fällig wird

27.10.2025136 Min. Lesedauer IWW

| Die Insolvenzgeldumlage wird nur auf Entgelte von Arbeitnehmern im arbeitsrechtlichen Sinne erhoben. Das Bestehen einer Beschäftigung i. S. v. § 7 Abs 1 SGB IV reicht alleine nicht aus. Das entschied das LSG Berlin-Brandenburg für den Minderheitsgesellschafter und Alleingeschäftsführer einer GmbH. Überwiegen bei ihm die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung, sind Umlagen nicht in Form der Insolvenzgeldumlage zu erheben. |

Hintergrund | Nach der arbeits- und zivilrechtlichen Rechtsprechung ist ein GmbH-Geschäftsführer in der Regel kein Arbeitnehmer der Gesellschaft, deren Organ er ist. Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn die Gesellschaft zusätzlich zu ihrem gesellschaftsrechtlichen Weisungsrecht konkrete Anweisungen zur Art und Weise der Leistungserbringung des Geschäftsführers erteilen kann (BSG, Urteil vom 07.07.2020, Az. B 12 R 17/18 R, Abruf-Nr. 216828). Ein Geschäftsführer unterliegt dem unternehmerischen Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung. Nach der Rechtsprechung des BAG kommt nur in seltenen Ausnahmefällen eine so intensive Weisungsgebundenheit in Frage, die auf den Status eines Arbeitnehmers hinweist (BAG, Beschluss vom 21.01.2019, Az. 9 AZB 23/18, Abruf-Nr. 207982).

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