FernabsatzFehler in der Belehrung über Rücksendekosten beim Autokauf im Fernabsatz: BGH entscheidet zum Anlaufen der Widerrufsfrist
| Hat der Verkäufer bei einem im Fernabsatz verkauften Pkw in seiner Widerrufsbelehrung dem Käufer zwar mitgeteilt, er habe die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen, jedoch die mangels postalischer Rücksendbarkeit des Pkw vorgeschriebene – zumindest schätzungsweise – Angabe zu den Kosten der Rücksendung nicht gemacht, hindert dies das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht. Dies hat der BGH entschieden. |
Ist die im Fernabsatz gekaufte Ware – wie z. B. ein Pkw – nicht paketversandfähig, muss der Verkäufer in die Widerrufsbelehrung eine Abschätzung („…höchstens etwa…“) der Rücksendekosten integrieren (§ 357 Abs. 5 S. 1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB). Ist die Belehrung über die Kosten fehlerhaft, so sind die Folgen nach Ansicht des BGH in der Vorschrift des § 357 Abs. 5 BGB abschließend und vorrangig geregelt. Daraus folgt zugleich, dass die angesichts der vorbezeichneten Sanktion unrichtige Information in der Widerrufsbelehrung über die Pflicht zur Kostentragung nicht – wie grundsätzlich in sonstigen Fällen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung – zu einem Nichtanlaufen der Widerrufsfrist führt. Sprich: Die Widerrufsfrist verlängert sich daher durch den Fehler in der Belehrung über die Rücksendekosten nicht um ein Jahr. Sie beträgt 14 Tage. Bei einem Widerruf müsste der Käufer aber keinen Wertersatz erstatten, denn bei einer fehlerhaften Belehrung über die Verpflichtung zum Wertersatz ist das die Folge (BGH, Beschluss vom 22.07.2025, Az. VIII ZR 5/25, dort Rz. 29, Abruf-Nr. 249468).
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AUSGABE: ASR 12/2025, S. 1 · ID: 50621795