UmsatzsteuerEuGH gefragt: Gutglaubensschutz schon im Festsetzungsverfahren?
| Der BFH hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es unionsrechtlich zulässig ist, den guten Glauben des Steuerpflichtigen nicht bereits im Steuerfestsetzungsverfahren, sondern erst in einem späteren, gesonderten Billigkeitsverfahren zu schützen. |
Eine u. a. mit Uhren handelnde GmbH hatte auf einen Teil der Umsätze die Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) angewandt. Das Problem: Die Angaben der Vorlieferanten in den Rechnungen waren teilweise unzutreffend, sodass das Finanzamt die Umsatzsteuer höher festsetzte. Die GmbH berief sich darauf, dass sie gutgläubig gewesen sei und auf die Angaben ihrer Vorlieferanten habe vertrauen dürfen. Das FG Sachsen führte hierzu aus, dass ein etwaiger guter Glaube nicht in dem (hier zu entscheidenden) Festsetzungsverfahren, sondern nur in einem gesondert zu führenden Billigkeitsverfahren berücksichtigt werden kann. Der BFH hält es für unionsrechtlich zweifelhaft, ob es Deutschland erlaubt ist, den Steuerpflichtigen zum Schutz seines guten Glaubens auf ein Billigkeitsverfahren zu verweisen. Er hat das Verfahren ausgesetzt und sich an den EuGH gewandt. Als besonders kritisch sieht der BFH die erhebliche Verlängerung der Gesamtverfahrensdauer sowie das doppelte Kostenrisiko an, das ein Steuerpflichtiger eingehen muss, wenn er zunächst ein Klageverfahren gegen die Steuerfestsetzung und (zeitlich daran anschließend) ein Klageverfahren gegen eine ablehnende Billigkeitsentscheidung anstrengen muss (BFH, Beschluss vom 19.02.2025, Az. XI R 23/24, Abruf-Nr. 249400).
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AUSGABE: ASR 11/2025, S. 2 · ID: 50570223