DienstwagenüberlassungBFH: Nur „arbeitgebertypische“ Kosten mindern geldwerten Vorteil bei der Ein-Prozent-Regelung
| Den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines Fahrzeugs können nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen als Einzelkosten mindern, die bei einer – hypothetischen – Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regelung erfasst wären. Das hat der BFH klargestellt. |
Im konkreten Fall machte ein Steuerzahler bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend, der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung, den er nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelte, sei zu mindern – und zwar um selbst getragene Maut-, Fähr- und Parkkosten sowie die AfA eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen. Die Maut- und Fähraufwendungen betrafen private Urlaubsreisen und Fahrten des Klägers, ebenso die Parkkosten. Wegen dieser Kostentragung des Steuerzahlers versagten Finanzamt und FG die Minderung des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung des Dienstwagens für Privatfahrten. Dies bestätigte nun der BFH. Eine Kostentragung des Arbeitgebers für Maut-, Fähr- und Parkkosten, die dem Arbeitnehmer auf Privatfahrten entstünden, begründe einen eigenständigen geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers – neben dem mit der Ein-Prozent-Methode pauschal bewerteten Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs für Privatfahrten. Daraus ergebe sich im Umkehrschluss, dass der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs nicht gemindert werde, wenn der Arbeitnehmer diese Aufwendungen trage. Das gelte ebenso für die vom Arbeitnehmer auf Privatfahrten getragenen Parkkosten und für den Wertverlust aus einem vom Steuerzahler erworbenen Fahrradträger in Höhe der AfA (BFH, Urteil vom 18.06.2024, Az. VIII R 32/20, Abruf-Nr. 242101).
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AUSGABE: ASR 3/2025, S. 2 · ID: 50306294