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FristenkontrolleKeine Wiedereinsetzung bei eigenem Verschulden des Anwalts

14.01.20262 Min. LesedauerVon (von RA Martin W. Huff, Singen (Hohentwiel))

Der Anwalt muss die Handakten überwachen, die ihm zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden. Diese Kontrolle umfasst die Prüfung, ob die Berufungsfrist und auch Berufungsbegründungsfrist zutreffend notiert sind. Hat er dies nicht kontrolliert, ist ihm eigenes Verschulden vorzuwerfen, welches der Partei zugerechnet wird. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kann daher nicht erfolgen. Der BGH hat damit seine bisherige Rechtsprechung zusammengefasst und konkretisiert (24.6.25, VI ZB 19/23, Abruf-Nr. 249137).

Es handelte sich um einen Alltagsfall: Ein Urteil geht ein, Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist werden notiert. Die Berufungsfrist wird richtig eingetragen und eingehalten. Aber die Berufungsbegründung wird für einen Tag zu spät notiert. Der Prozessbevollmächtigte reichte daher die Berufung einen Tag zu spät ein. Der Antrag auf Wiedereinsetzung blieb ohne Erfolg, denn der Rechtsanwalt hätte selber schon bei der Einreichung der Berufung die Frist zur Begründung kontrollieren müssen.

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AUSGABE: AK 1/2026, S. 4 · ID: 50639968

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