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KünstlersozialversicherungKanzleihomepage: Einmaliger Auftrag löst noch keine Künstlersozialabgabe aus

Leseprobe22.06.20226640 Min. Lesedauer IWW

| Aus dem Auftrag an einen Webdesigner, eine Website zu erstellen, resultiert noch keine Pflicht zur Abgabe an die Künstlersozialversicherung. Abgabepflichtig ist dagegen, wer „nicht nur gelegentlich“ Aufträge erteilt (BSG 1.6.22, B 3 KS 3/21 R, Abruf-Nr. 229838). |

Ein Rechtsanwalt hatte sich für 1.750 EUR eine Kanzleiwebsite erstellen lassen. Mehr Tätigkeiten führte der Webdesigner nicht für ihn aus. Allein daraus ließ sich keine Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Ausmaß der Verwertung von Kunst entnehmen, die eine Gleichstellung mit den typischen professionellen Vermarktern i. S. d. § 24 Abs. 1 S. 1 KSVG rechtfertigt. Vielmehr wäre dafür ein weiteres Ereignis im Bezugszeitraum notwendig gewesen (zur Künstlersozialkasse an sich: https://www.kuenstlersozialkasse.de/).

ID: 48417620

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