InkassomandatBGH liberalisiert Legal-Tech-Rechtsprechung weiter
. 229484
| Eine Erfolgsprovision in Höhe der Rückforderung ist mit dem Inkassobegriff des RDG vereinbar. Darüber hinaus kann der Inkassodienstleister Kosten fordern, die sich an der Höhe der Gebühren orientieren, die bei Beauftragung eines Anwalts entstünden (BGH 30.3.22, VIII ZR 256/21, Abruf-Nr. 229484). |
Der Schutzzweck des RDG und die Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters gebieten es, dass unter Inkassodienstleistung auch Geschäftsmodelle fallen, die ausschließlich oder vorrangig auf die gerichtliche Einziehung von Forderungen abzielen. Damit stärkt der BGH weiter Legal-Tech-Anbieter (Quelle: RA-MICRO News, mehr lesen unter iww.de/s6752).
AUSGABE: AK 9/2022, S. 145 · ID: 48501076