Streitwertecke Teil 6 (6/2021)Beim Gegenstandswert fängt die Vergütung an
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| Hat der Gesetzgeber mit dem KostRÄG 2021 die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts um linear 10 Prozent an der Grenze des noch Hinnehmbaren nach fast acht Jahren erhöht, hat er sie für die Inkassodienstleistungen ab dem 1.10.21 um 20 bis 75 Prozent gesenkt. Vor diesem Hintergrund muss die Optimierung aller Gebühren wieder verstärkt in den Fokus rücken. Die Berechnung jeder Vergütung beginnt beim Gegenstands- oder Streitwert. Der folgende Teil 6 zeigt zwölf aktuelle Entscheidungen hierzu auf und gibt – auch für die Kostenfestsetzung – praktische Hinweise zum Umgang damit. |
Inhaltsverzeichnis
- 1. Gegenstandswert beim Abschluss eines Mietvertrags
- 2. Vollstreckung vertretbarer oder unvertretbarer Handlungen
- 3. Der Wert der Streitwertbeschwerde
- 4. Unterschiedliche Gegenstandswerte bei der Stufenklage
- 5. Unterhaltsansprüche: Streitwert ändert sich nach Erbfall
- 6. Auslagenersatz: BahnCard im richtigen Moment anschaffen
- 7. Klagerücknahme: Für die Kosten kommt es auf Einzelfall an
- 8. Verfahrensgebühr: Darüber sprechen, was man getan hat
- 9. PKH-Falle bei Übernahme von Verfahrenskosten im Vergleich
- 10. eKostenfestsetzungsantrag muss korrekt signiert sein
- 11. Verjährungseinrede erledigt die Hauptsache
- 12. eV: Nach Erledigung ist nur Kosteninteresse entscheidend
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