Arzneimittel-AbrechnungRezepturarzneimittel: Anteilige Berechnung nach tatsächlich verbrauchten Mengen kann grundsätzlich nicht verlangt werden
Abo-Inhalt29.12.20252 Min. LesedauerVon RA Tim Hesse und Rechtsreferendarin Sophie Charlotte Dammann, Kanzlei am Ärztehaus, Münster
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Bei der Abrechnung von Rezepturarzneimitteln sind die Apothekeneinkaufspreise der mindestens erforderlichen Packungsgrößen maßgeblich. Eine anteilige Berechnung nach tatsächlich verbrauchten Mengen kann grundsätzlich nicht verlangt werden (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 13.11.2025, Az. B 3 KR 4/24 R).
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AUSGABE: AH 2/2026, S. 15 · ID: 50649307