ArzneimittelversorgungBMG: Versorgungsengpass mit natriumchloridhaltigen Lösungen
| Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat mitgeteilt, dass der Bedarf an isotonischen natriumchloridhaltigen Lösungen derzeit nicht vollständig gedeckt werden kann und dass daher zusätzliche Importe zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich sind. Aufgrund dieser Feststellung dürfen die zuständigen Landesbehörden nach Maßgabe des § 79 Abs. 5 und 6 Arzneimittelgesetz (AMG) im Einzelfall ein befristetes Abweichen von den Vorgaben des AMG gestatten. |
Um den Apotheken die Arbeit zu erleichtern, veröffentlicht das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) regelmäßig aktualisierte Listen, für welche konkreten Produkte derzeit Gestattungen ausgesprochen wurden (www.iww.de/s12371). Mit Stand vom 23.01.2025 dürfen bestimmte Chargen ausgewählter Produkte aus Frankreich, Spanien und der Türkei importiert werden.
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