StrafrechtApotheker darf bei Verdacht einer Fälschung von Impfnachweisen die Polizei verständigen
| Die Offenbarung des Verdachts einer Fälschung eines Impfausweises stellt zwar eine Verletzung der Schweigepflicht des Apothekers dar (§ 203 Strafgesetzbuch [StGB]). Diese ist jedoch regelmäßig aus § 34 StGB gerechtfertigt, wenn ein Mitarbeiter einer Apotheke Anhaltspunkte für eine Impfpassfälschung erkennt und diese Erkenntnisse an die Ermittlungsbehörden weitergibt (Amtsgericht Landstuhl, Urteil vom 25.01.2022, Az. 2 Cs 4106 Js 15848/21). |
Sachverhalt
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AUSGABE: AH 3/2022, S. 15 · ID: 47973131