ApothekervergütungALBVVG: Abgabe von Teilmengen ist deutlich zu machen
Abo-Inhalt24.01.2024168 Min. Lesedauer IWW
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| Das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsgesetz (ALBVVG) gestattet bei Nichtverfügbarkeit, wenn alle anderen vorrangigen Abgabemöglichkeiten ausgeschöpft sind, die Abgabe von Teilmengen. Um diese nach § 3 Abs. 5 Arzneimittelpreisverordnung deutlich zu machen, wird auf einem Papierrezept handschriftlich „TMA“ (für Teilmengenabgabe) notiert. Bei E-Rezepten wird der Schlüssel Nr. 12 verwendet, das Kürzel „TMA“ eingetippt und elektronisch signiert. Das Fehlen der Angabe „TMA“ soll weder bei Papier- noch bei E-Rezepten zu Retaxationen führen. |
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AUSGABE: AH 3/2024, S. 1 · ID: 49885279