Medizinprodukte-AbgabeverordnungAbgabe von Influenza-Selbsttests in Apotheken gestattet
| Gemäß Anlage 3 zu § 3 Abs. 4 Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) durften bisher nur In-vitro-Diagnostika, die für den Nachweis einer HIV-Infektion oder für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt waren, von Apotheken an Laien zur Eigenanwendung abgegeben werden. Zum 27.05.2023 wurde diese Bestimmung durch die Dritte Verordnung zur Änderung der MPAV auf Influenza-Selbsttests ausgeweitet. |
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AUSGABE: AH 8/2023, S. 1 · ID: 49582801