SozialrechtVertrauensschutz: keine Rückforderung von Festzuschüssen bei genehmigtem HKP!
| Die Rückforderung eines Festzuschusses ist ausgeschlossen, wenn ein genehmigter Heil- und Kostenplan (HKP) vorliegt und daher Vertrauensschutz besteht. Dies gilt selbst für eine Versorgung, die nicht als vertragsgemäß anzusehen ist. Im hiesigen Fall wehrte sich ein Zahnarzt erfolgreich gegen den Rückforderungsbescheid seiner Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) (Sozialgericht [SG] München, Urteil vom 28.02.2023, Az. S 38 KA 5028/21). |
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AUSGABE: AAZ 8/2023, S. 2 · ID: 49597731