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ArzneimittelverordnungUnterschriftenstempel statt eigenhändiger Unterschrift kann für Vertrags-(Zahn-)Ärzte teuer werden!

Abo-Inhalt02.01.202530 Min. Lesedauer IWW

| Seit Einführung des E-Rezepts dürfen Zahnarztpraxen Papierrezepte nur noch im Ausnahmefall ausstellen (AAZ 10/2024, Seite 2; Abruf-Nr. 50092159). Doch können Fehler aus der Zeit der Papierrezepte noch richtig teuer werden: Ein Internist musste rund 500.000 Euro an Honorar zurückzahlen, weil er für seine Rezepte einen Unterschriftenstempel verwendet hatte (Sozialgericht [SG] Marburg, Urteil vom 03.07.2024, Az. S 17 KA 88/23, veröffentlicht am 01.11.2024). Das Urteil ist auch für Vertragszahnärzte relevant. |

Der Kläger, ein niedergelassener Internist, hatte in den Quartalen I/2015 bis II/2018 sowie IV/2018 die von ihm ausgestellten Verordnungen nicht eigenhändig unterschrieben, sondern nur mit einer gestempelten Signatur versehen lassen. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) forderte daraufhin 491.000 Euro Honorar zurück. Beschwerde und Klage des Arztes blieben ohne Erfolg. Auch der Einwand des Arztes, alle Verordnungen seien medizinisch indiziert gewesen, nützte nichts. Das Sozialgericht sah einen „sonstigen Schaden“ in Form einer unzulässigen Verordnung. Verordnungen seien zwingend eigenhändig zu unterschreiben bzw. seit Einführung des E-Rezepts mit einer digitalen Signatur zu versehen. Dieses Prozedere diene dem Schutz des Patienten. Denn nur so sei sichergestellt, dass der Vertragsarzt die Verordnung auch tatsächlich veranlasst habe.

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AUSGABE: AAZ 3/2025, S. 2 · ID: 50240413

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