Konservierende ZahnheilkundeMehrkostenfüllungen: Wie lässt sich der Mehraufwand in der Abrechnung abbilden?
Frage: „Bei Mehrkostenfüllungen nach den Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 GOZ erzielen wir aufgrund der Punktwertsteigerung zum 3,5-fachen Satz nicht mehr die gewünschte Zuzahlung. Zwar wäre eine Steigerung oberhalb des 3,5-Fachen mit Vereinbarung möglich. Für uns bedeutet das allerdings einen erheblich größeren, kaum praktikablen Verwaltungsaufwand. Deshalb suchen wir nach einer anderen Lösung. Dürfen wir dem Patienten die Nrn. 0070 GOZ oder Ä1 privat berechnen? In welchen Fällen können wir die Nr. 2197 GOZ neben den Nrn. 2060 GOZ ff. abrechnen?“
Antwort: Grundsätzlich besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mit wenigen Ausnahmen (z. B. § 28 Abs. 2 Sozialgesetzbuch [SGB] V) ein Zuzahlungsverbot. Zur Füllungstherapie in der GKV sind neben den BEMA-Nrn. 13a–d u. a. die eingehende Untersuchung (BEMA-Nr. 01), Sensibilitätsprüfung (BEMA-Nr. 8), besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen (BEMA-Nr. 12), Exzision von Mundschleimhaut oder Granulationsgewebe (BEMA-Nr. 49), Infiltrations- oder Leitungsanästhesie (BEMA-Nr. 40 bzw. 41a), Röntgendiagnostik (Ä925a ff.) etc. berechnungsfähig.
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AUSGABE: AAZ 3/2026, S. 6 · ID: 50697716