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VertragszahnarztrechtBSG bestätigt 490.000 Euro Regress – Unterschriftenstempel nicht ausreichend

Abo-Inhalt03.12.20254 Min. LesedauerVon Rechtsanwältin Franziska Dickmann, LL.M., D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, db-law.de

In einem aktuellen Urteil hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass die Festsetzung eines Regresses i. H. v. rund 490.000 Euro gegen einen Arzt, der Sprechstundenbedarfsverordnungen nicht persönlich unterzeichnete, rechtmäßig ist (AAZ 03/2025, Seite 2, Abruf-Nr. 50240413). Der Arzt hatte für die Ausstellung der Verordnungen anstatt seiner eigenhändigen Unterschrift einen Faksimilestempel verwendet. Der Regress wurde in der vollen Höhe der betroffenen Verordnung festgesetzt – und das BSG hält dies für rechtens (Urteil vom 27.08.2025, Az. B 6 KA 9/24 R). Das Urteil ist auch für Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte relevant.

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AUSGABE: AAZ 1/2026, S. 6 · ID: 50632960

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