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ProthetikAbgebrochene Klammer als Vertretungsleistung – was kann ich dafür abrechnen?

Leseprobe24.02.20261 Min. Lesedauer IWW

Frage: „Eine befreundete Praxis und unsere Praxis vertreten uns immer gegenseitig. Nun kam ein Patient mit einer abgebrochenen Klammer an seiner Interimsprothese zu uns. Die Prothese wurde ihm vor einer Woche eingegliedert. Was kann ich berechnen? Wir haben auch dasselbe Labor.“

Antwort: Letztendlich unterliegt diese Prothese der verschuldensunabhängigen Gewährleistung – aber aus einer anderen Praxis. Da Sie kollegialerweise die Vertretung übernommen haben, würde ich in diesem Fall die geringen Kosten eines Alginatabdrucks nicht berechnen. In einem anderen Vertretungsfall (z. B. im Urlaub des Patienten an einem anderen Ort) müssten Sie hier natürlich die ganz normale Bruchreparatur nach BEMA-Nr. 100b plus die Material- und Laborkosten berechnen.

AUSGABE: AAZ 3/2026, S. 2 · ID: 50708661

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